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Vereins-Satzung

S a t z u n g der S p v g g - B i e b e r t a l 1949

 

§ 1
Der am 25. August 1949 in Biebern gegründete Sportverein führt den Namen: S p v g g - B i e b e r t a l 1949. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Biebern. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Simmern eingetragen werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports, durch Pflege des ländlichen Brauchtums wie Theateraufführungen und Kirmesveranstaltungen sowie durch die Pflege und Förderung des traditionellen heimischen Karnevals. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. 

 

§ 2
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. 

 

§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 16. Lebensjahre. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das gleiche Recht wie ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §21 bis §79 BGB.

 

§ 5
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

 

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises und sonstiger vereinseigener Gegenstände schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorhöriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von 

    Anordnungen der Vereinsleitung.

2. Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.

3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, und wegen

    unsportlichen Verhaltens.

4. Wegen unehrenhafter Handlungen. 

 

§ 7
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 8
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

 

§ 9
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischenLeitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

 

§ 10
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in den Vereinsaushängekästen und durch schriftlicher Einladung. Zwischen

dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.

 

§ 11
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die vorher schriftlich vorgelegen haben. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

§ 13
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des

    Vorstandes.
b) Wahl des Vorstandes

    Für die Dauer von 2 Jahren werden jeweils im Wechsel gewählt
    1. Jahr:     1. Vorsitzender,            1. Schriftführer,            2. Kassierer,  

                   Jugendleiter,                 Beisitzer für Wüschheim und Biebern.
    2. Jahr      1. Kassierer,                  2. Vorsitzender,            2. Schriftführer, 

                    Beisitzer für Reich, Fronhofen, Nannhausen-Nickweiler

                                                        
    In jedem Jahr für die Dauer eines Jahres werden gewählt:          

                    Kassenprüfer, Spielausschussmitglieder und sonstige 

                    Abteilungsleiter je nach Erfordernissen.
c) Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

 

§ 14
Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

 

§ 15
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) Dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,

    dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer,dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer,

    dem Jugendwart, dem Kulturwart und der Frauenwartin.
b) Dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand, gemäß Ziffer a), den

    Leitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben

    und den beiden gewählten Kassenprüfern. 

 

§ 16
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.

 

§ 17
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1. Die Bewilligung von Ausgaben.
2. Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungund der

    Mitgliederversammlung.
3. Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.
4. Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.


§ 18
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.

 

§ 19
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

 

§ 20
Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden.

Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

 

§ 21
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.


§ 22
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

 

§ 23
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzungen ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zuverhängen:

1. Verweis.

2. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens, und der Benutzung der

    Sportanlagen.

3. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

§ 24
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls eines bisherigen Zweckes ist das gesamte zu diesem Zeitpunkt vorhandene Barvermögen den Gemeinden Wüschheim, Reich,Biebern, Fronhofen und Nannhausen/Nickweiler mit je 1/5 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden haben das Barvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die vorhandenen Gerätschaften sowie Sportbekleidung sind einer von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden Person oder Gemeinde bis zu einer eventuellen Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben. Das vorhandene Vereinshaus am Sportplatz wird der Gemeinde Biebern zur Benutzung und Unterhaltung ebenfalls bis zu einer Vereinsneugründung übergeben.

 

§ 25
Mit der Annahme dieser Satzung durch die Jahreshauptversammlung vom 08. Februar 2008 treten diese in Kraft. Die alten Satzungen der Spvgg. Biebertal verlieren ihre Gültigkeit.

 

 

 

© 2013 Spielvereinigung Biebertal

 
 
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